Öffnungszeiten Büro:
Montag bis Donnerstag von 8 - 12 und von 13 bis 16 Uhr |
Der Friedhof ist täglich von 6 bis 22 Uhr geöffnet |
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Öffnungszeiten des Friedhofs:
April - September von 6 - 20 Uhr
Oktober - März von 7 - 18 Uhr
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Öffnungszeiten Büro:
Montag bis Freitag von 8 - 12 und von 13 bis 15:30 Uhr |
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Friedhofsverwaltung
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Bei allen Friedhofsangelegenheiten für den St. Leonhard Friedhof wenden Sie sich bitte an Frau Brigitta Kalch oder Herrn Michael Schrei.
Informationen für den Erwerb von Grabstätten
auf dem öffentlichen katholischen Pfarrfriedhof Graz-St.Leonhard
- Sie haben mit der Bezahlung der Grabgebühr am Friedhof der Pfarre Graz-St.Leonhard für Ihr Familiengrab die Grabrechte für 10 Jahre erworben.
- Laut Friedhofsordnung können in einer Grabstelle (bei Tieferlegung der 1. Beisetzung) innerhalb von 10 Jahren zwei Beisetzungen erfolgen. Die gesetzliche Nachgrabefrist auf unserem Friedhof beträgt 10 Jahre.
Daher muß bei jeder Beisetzung das Grabrecht auf 10 Jahre erworben werden.
- Wenn Sie die Grabrechte für obgenanntes Grab erstmals erworben haben, dann befindet sich in der Regel das Grabdenkmal vom Vorbesitzer auf Ihrem Grab. Sollten Sie dieses Denkmal (Grabstein) übernehmen wollen, so ist das nicht automatisch Ihr Eigentum, sondern, Sie können es von der Friedhofsverwaltung erwerben.
- Bei einem Begräbnis muß naturgemäß das Grab geöffnet werden. Meistens muß dazu die vorhandene Grabanlage abgetragen werden. Dies wird vom Friedhofwärter veranlaßt. Die erforder-
liche Abtragung der bestehenden Grabanlage erfolgt auf Ihre Rechnung.
- Bei der Errichtung wie bei einer Änderung eines bestehenden Grabdenkmales sind entsprechende Grundrißpläne der Friedhofsverwaltung zur Begutachtung bzw. Genehmigung vorzulegen.
- Bei Änderungen an historisch bedeutsamen Grabdenkmälern gelten die Regeln des Denkmalschutzes.
- Bei einer Grabneugestaltung ist mindestens ein Drittel der Graboberfläche freizuhalten. Eine Abdeckung mit Kies oder Platten ist nicht gestattet.
- Der Grabberechtigte kann verfügen, wer von den Beisetzberechtigten, das sind Personen, die im 1. Grad verwandt sind, beigesetzt werden darf.
- Die Grabrechte erlöschen, wenn:
- die allfällige Ablöse nicht erneuert wird;
- das Grab längere Zeit stark verwildert ist;
- das Grabdenkmal sich in einem die Sicherheit gefährdenden Zustand befindet und die Behebung des Mangels innerhalb einer gesetzten Frist – trotz Aufforderung
der Friedhofsverwaltung – nicht erfolgt;
- die Gestaltung der Grabstätte ohne Genehmigung bzw. vom genehmigten Plan abweichend vorgenommen worden ist.
- Alle Arbeitsaufträge, die Sie dem Friedhofsgärtner oder Steinmetz erteilen, werden auch von diesen verrechnet. Beide Professionisten sind selbstständige Gewerbebetriebe und verrechnen ihre Leistungen unabhängig von der Friedhofsverwaltung. Welchem Friedhofsgärtner bzw. Steinmetz Sie Ihren Arbeitsauftrag erteilen, steht Ihnen natürlich frei.
- Laut Friedhofsordnung ist vom Grabberechtigten das Grab in ordentlichem Zustand zu halten, auch wenn keine aktuelle Beisetzung erfolgt.
- Alle Kosten, die bei einer Beisetzung anlaufen – außer Graberwerb – verrechnet Ihnen die Bestattung.
- Genauere Informationen über Ihre Rechte und Pflichten an Ihrem Grab können in unserem Büro erfragt werden bzw. der Friedhofsordnung entnommen werden. Beim Erwerb eines Grabes erhalten Sie die Friedhofsordnung.
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